Satzung der ARPA-Wissenschaftsstiftung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen ARPA – Wissenschaftsstiftung.
(2) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Regensburg.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Parodontologie.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Zuwendungen an die Abteilungen für Parodontologie von Universitäten im gesamten Bundesgebiet,
- Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben,
- Vergabe von Forschungsaufträgen,
Die Zuwendungen an die Universitäten erfolgen durch Sachspenden oder durch zweckgebundene Geldspenden. Diese sollen aber keinesfalls Mittel der öffentlichen Hand ersetzen. Die Zuwendungen verfolgen nicht den Zweck, die öffentliche Hand zu entlasten, vielmehr sollen den Universitäten zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer sonstigen geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 2 fördern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.
Es besteht aus einem Kapitalvermögen in Höhe von 50.000,00 EUR
(m. W.: fünfzigtausend EURO)
(2) Zuwendungen zum Stiftungsvermögen sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
(3) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerrufichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
(5) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 6 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes kann das Kuratorium eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Mitgliedern. Der erste Vorstand besteht aus drei Mitgliedern und wird vom Stifter auf vier Jahre ernannt.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so bestellt das Kuratorium auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
(4) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.  Vorstandsmitglieder können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung.
Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt.
Im lnnenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung seine Aufgaben zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- die Verwendung der Stiftungsmittel,
- die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes.
(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Vorstand Sachverständige hinzuziehen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies verlangt.
(2) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. Für die Vertretung ist schriftliche Vollmacht notwendig.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
(4) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.
(5) Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse durch Einholung schriftlicher oder fernschriftlicher Stimmabgaben oder auf sonstige, dem Stand der Telekommunikation entsprechende Weise gefasst werden, sofern eine Dokumentation des Stimmverhaltens gewährleistet ist. Dies gilt nicht für § 12 dieser Satzung.
(6) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes, dem Vorsitzenden des Kuratoriums und der Stiftungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern. Die ersten Mitglieder werden vom Stifter auf vier Jahre ernannt.
(2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so wählt das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes einen Nachfolger. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung haben.
(4) Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Kuratoriumsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der gemeinschaftlichen Mehrheit der satzungsgemäßen Zahl der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 11 Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
- Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes
- Entlastung des Vorstandes,
- Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes.
(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen.
(3) Das Kuratorium kommt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes und Sachverständige können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.
(4) Für die Beschlussfassung des Kuratoriums bzw. von Vorstand und Kuratorium gemeinsam gilt § 9 entsprechend. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12 Satzungsänderung
(1) Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf der gemeinschaftlichen Mehrheit der satzungsgemäßen Zahl der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium.
(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 13 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks
benötigt wird.
(2) Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der gemeinschaftlichen, satzungsgemäßen Anzahl der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 14 Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Gesellschaft für Parodontologie e.V. mit Sitz in Regensburg mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
§ 15 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Bayern geltenden Stiftungsrechts.
(2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Regierung der Oberpfalz in Regensburg
(3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Anerkennung der Stiftung durch die Regierung der Oberpfalz in Kraft.
Regensburg, den 14.03.2003